Schulanlagen und öffentl. Spielplätze, Verordnung über Öffnungszeiten und Zugangsberechtigung
Gemeindegesetz vom 28.5.1970: § 70a lit. 1 Absatz b und
Verwaltungs- und Organisationsreglements vom 23.11.1999: § 28 Absatz 2
Der Gemeinderat regelt die Zugangsberechtigung für die Schulhäuser, Kindergärten, Musikschulräume, Turnhallen sowie der öffentl. Spielanlagen innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebiets in öffentl. Parkanlagen, auf Kindergarten- Primarschul-, Sport- und Freizeitanlagen der Gemeinde Muttenz, sofern keine anderen Regelungen gelten. Für den Zugang zu den Schulhäusern während der Schulferien gelten separate Regelungen.
Informationen
- Datum
- 18. Dezember 2019
- Erlass-Nr
- 12.302
- Autor/-in
- Gemeinderat
Dokumente
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12.302 Verordnung über die Öffnungszeiten und die Zugangsberechtigungen zu den Schulanlagen und öffentlichen Spielplätzen der Gemeinde (PDF, 140.06 kB) | Download | 0 | 12.302 Verordnung über die Öffnungszeiten und die Zugangsberechtigungen zu den Schulanlagen und öffentlichen Spielplätzen der Gemeinde |