Projektänderung in einem ordentlichen eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren
Gemeinden | Muttenz |
Gesuchstellerin | Schweizerische Bundesbahnen SBB, 4600 Olten |
Gegenstand |
Das Projekt «Ue Grenzacherstrasse Nord Muttenz» umfasst im Wesentlichen den Ersatzbau des nördlichen Teils der Überführung Grenzacherstrasse («Ue Grenzacherstrasse Nord RB2»: Brückenteile über die SBB-Gleise und über die Autobahn sowie dazwischenliegender Erddamm) und die Instandsetzung der südlichen Brückenbaueinheit («Ue Grenzacherstrasse Nord RB1») sowie der Brücke «Ue Grenzacherstrasse Süd». Das Projekt wurde in der Zeit vom 29. März 2021 bis 11. Mai 2021 öffentlich aufgelegt. Es sind mehreren Einsprachen eingereicht worden. Teil des Vorhabens sind auch die auf dieser Strassenverbindung anzubringende Signalisation und damit die Festlegung des künftigen Verkehrsregimes auf der Brücke. In diesem Punkt wurde das Projekt im Laufe des Verfahrens überarbeitet: Aufgrund der begrenzten Brückenbreite soll aus Verkehrssicherheitsgründen auf einer Strecke von ca. 600 m (im Bereich der Brücke) eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet werden. Weiter ist zur Reduktion gefährlicher Kreuzungssituationen ein grundsätzliches Verbot für Fahrten mit schweren Lastwagen in Richtung Süden vorgesehen. Ausnahmen von dieser Regelung sind im Verkehrskonzept enthalten. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen. |
Verfahren | Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV). |
Publikation und Öffentliche Auflage |
Die Projektänderung wurde bereits im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft, Ausgabe vom 17. April 2023 publiziert. Der Vollständigkeit halber erfolgt ergänzend die vorliegende Publikation im Muttenzer Amtsanzeiger. Die Planunterlagen können vom 18. April 2023 bis 17. Mai 2023 während den ordentlichen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Muttenz, Gemeindehaus, Kirchplatz 3, 4132 Muttenz eingesehen werden. |
Einsprachen |
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache gegen die Projektänderung erheben. Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG). Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gegenstand von Einsprachen nur die aufgelegte Projektänderung sein kann. Die bisher eingereichten Einsprachen bleiben gültig, soweit sie in der Zwischenzeit nicht zurückgezogen worden sind oder durch die Projektänderung gegenstandslos werden. Hierüber entscheidet das BAV in seiner Plangenehmigung abschliessend. |
Bern, 13. April 2023 / Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern