Feuerungskontrolle / Sorgfaltspflicht bei Feuerungsanlagen
Feuerungskontrolle
Rechtliche Grundlagen
Bei der Feuerungskontrolle handelt es sich um eine umwelttechnische Kontrolle. Der Mensch soll vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen geschützt werden.
Gemäss Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrates (LRV) vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1) müssen Feuerungsanlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 3 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen zu überwachen und Emissions-messungen oder -kontrollen durchzuführen oder durchzuführen lassen. Die Feuerungsanlagen sind periodisch zu messen oder zu kontrollieren. Die Behörden sorgen dafür, dass Anlagen, die den Anforderungen der LRV nicht entsprechen, saniert werden. Notfalls kann die Behörde auch die Stilllegung der Anlage verfügen.
In der Verordnung über die Feuerungskontrolle der Gemeinden (VFkG) des Kantons Basel-Landschaft vom 8. September 1992 (SGS 786.211) wird die Durchführung der Kontrollen bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 1000 kW und bei Holzfeuerungsanlagen bis zu einer FWL bis 70 kW den Gemeinden übertragen. Die Aufsicht über die Feuerungskontrolle liegt bei der Bau- und Umweltdirektion.
Das Reglement über die Feuerungskontrolle der Gemeinde Muttenz vom 19. Oktober 2023 gibt den Anlagebesitzern die Möglichkeit, zu wählen, wer bei der messpflichtigen Anlage die Feuerungskontrolle durchführt. Bei der Öl- und Gasfeuerungskontrolle kann dies entweder der von der Gemeinde beauftragte Feuerungskontrolleur oder eine Servicefirma sein. Bei der Holzfeuerungskontrolle kann aus einer offiziellen Liste eine Fachperson ausgewählt und mit der Kontrolle beauftragt werden. Weiter werden im Reglement die Durchführung der Kontrollen, die einzuleitenden Massnahmen bei Überschreitung der Grenzwerte, die Qualitätssicherung, der Vollzug und die Beschwerdemöglichkeiten geregelt.
In der Gebührenordnung für die Feuerungskontrolle der Gemeinde Muttenz vom 1. Juni 2024 sind die Gebühren für die Feuerungskontrolle festgelegt.
Seit dem 1. Juni 2013 ist die Firma Fred Senn AG mit der Öl- und Gasfeuerungskontrolle und seit dem 1. Juni 2024 die Geschäftsstelle Feuerungskontrolle (GFK) Basel-Landschaft mit der Holzfeuerungskontrolle in der Gemeinde Muttenz beauftragt.
Öl- und Gasfeuerungskontrolle
Gemäss LRV sind bei Ölfeuerungen alle 2 Jahre und bei Gasfeuerungen alle 4 Jahre eine Emissionskontrolle durchzuführen.
Die Gemeinde Muttenz bzw. der Feuerungskontrolleur orientiert den Besitzer/die Besitzerin einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einem Schreiben über die anstehende periodische Kontrollpflicht der Anlage und informiert über das weitere Vorgehen.
Kontakt
Fred Senn AG
Mittlere Strasse 70
CH-4056 Basel
+41 61 321 85 24
+41 61 383 11 71 Fax
www.sennenergie.ch
office@sennenergie.ch
Holzfeuerungskontrolle
Die LRV legt bei Einzelöfen (Schwedenöfen, Cheminees, Holzherde, Kachel/Speicheröfen) eine visuelle Kontrolle und Beratung alle 2 Jahre resp. 4 Jahre und bei Holzzentralheizungen bis 70 kW FWL (Stückholzkessel, Hackschnitzelkessel, Pelletskessel) eine einmalige Feststoffmessung bei der Abnahme von Neuanlagen und eine periodische Kontrolle der Kohlenmonoxidwerte alle 4 Jahre fest.
Die Geschäftsstelle Feuerungskontrolle (GFK) Basel-Landschaft orientiert den Besitzer/die Besitzerin einer Holzfeuerungsanlage mit einem Schreiben über die anstehende periodische Kontrollpflicht der Anlage und informiert über das weitere Vorgehen.
Kontakt
Holzfeuerungskontrolle
VFKRBL
c/o GFK Basel-Landschaft
Postfach
4127 Birsfelden
Reglemente und Verordnungen:
Reglement Feuerungskontrolle der Gemeinde Muttenz
Gebührenordnung Feuerungskontrolle der Gemeinde Muttenz
Sorgfaltspflicht zur Verhinderung von Brandschäden bei Feuerungsanlagen
Seit dem 1. Januar 2018 ist das kantonale „Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren“ vom 12. Januar 2017 (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG, SGS 761) in Kraft. Dieses Gesetz löst u.a. die bis anhin geltenden Bestimmungen über den Kaminfegedienst ab. Es sieht für die Eigentümer/innen oder die Betreiber/innen einer Feuerungsanlage eine Sorgfaltspflicht zur Verhinderung von Brandschäden vor. Diese haben ihre Anlagen hinsichtlich der Brandsicherheit periodisch durch eine Fachperson überprüfen zu lassen. Die Sorgfaltspflicht wird im „Dekret über die Sorgfaltspflicht bei Feuerungsanlagen“ vom 12. Januar 2017 (SGS 761.1) genauer geregelt. Die Gewährleistung der Brandsicherheit bei Feuerungsanlagen liegt in der Eigenverantwortung der Eigentümer/innen oder der Betreiber/innen der Feuerungsanlagen. Die Sorgfaltspflicht gilt als erfüllt, wenn in zweckmässigen Zeitabständen durch eine Fachperson eine sicherheitstechnische Prüfung (Kontrolle, Wartung und Reinigung) vorgenommen wird und allenfalls festgestellte Sicherheitsmängel behoben werden. Als Fachpersonen gelten:
- Kaminfegerin oder Kaminfeger,
- Heizungsinstallateurin oder Heizungsinstallateur,
- Hafnerin/Ofenbauerin oder Hafner/Ofenbauer,
- Feuerungskontrolleurin oder Feuerungskontrolleur,
- Servicetechnikpersonen der jeweiligen Herstellenden der Feuerungsanlagen.
Als Eigentümer/in oder Betreiber/in einer Feuerungsanlage sind Sie verpflichtet, periodisch eine der oben aufgeführten Fachpersonen mit der sicherheitstechnischen Prüfung ihrer Feuerungsanlage zu beauftragen.
Kaminfegermeisterverband beider Basel
Kaminfeger im Kanton Basel-Landschaft | Kaminfeger Schweiz
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