25. Oktober 2010
Agglomerationsprogramm Basel --- Vernehmlassung zur Gemeinderechnungsverordnung (GRV) --- Vernehmlassung zur Teilrevision von Kantonsverfassung und Gemeindegesetz --- Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Aus dem Gemeinderat
  • Agglomerationsprogramm Basel
  • Vernehmlassung zur Gemeinderechnungsverordnung (GRV)
  • Vernehmlassung zur Teilrevision von Kantonsverfassung und Gemeindegesetz
Aus der Verwaltung
  • Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Anlässlich seiner Sitzung vom 20. Oktober 2010 befasste sich der Gemeinderat u.a. mit den folgenden Angelegenheiten:

Agglomerationsprogramm Basel
Voraussichtlich Ende dieses Jahres werden die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn in ihrer Eigenschaft als Träger des Agglomerationsprogramms Basel mit dem Bund die Leistungsvereinbarung unterzeichnen, die als Basis der Bundesfinanzierung dient. In dieser Vereinbarung sind alle Projekte, Siedlungsmassnahmen und Eigenleistungen, die in den Jahren 2011 bis 2014 abgeschlossen sein werden, enthalten. Für Muttenz von besonderer Bedeutung ist der Masterplan Polyfeld Muttenz, der als Einzelmassnahme innerhalb des Projekts S94, Entwicklung Bahnhofsgebiet Muttenz, aufgenommen wurde und für den die Einwohnergemeinde Muttenz zuständig ist. Die Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft hat nun die Einwohnergemeinde Muttenz um Zusicherung, dass der Entwurf zum Masterplan Polyfeld Muttenz bis spätestens 2014 in bereinigter Form vorliegt, gebeten.

Planungszusicherung durch Gemeinderat erteilt
Gemäss kantonalem Richtplan setzt sich der Kanton zusammen mit den Gemeinden für die Verbesserung und Koordination des öffentlichen Verkehrs ein. Da mit dem vorliegenden Projekt eine wesentliche Festlegung des Richtplans umgesetzt wird, geht der Gemeinderat davon aus, dass der Kanton seiner Verantwortung nachkommt und ausserdem die aus dem Agglomerationsprogramm zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend einsetzt. Der Gemeinderat hat die Planungszusicherung zur Entwicklung des Bahnhofsgebiets Muttenz für die Vorlage des bereinigten Entwurfs Masterplan Polyfeld Muttenz bis spätestens 2014 - unter Vorbehalt allfälliger politischer Beschlüsse - erteilt.

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Vernehmlassung zur Gemeinderechnungsverordnung (GRV)
Im Jahre 2008 verabschiedete die Finanzdirektorenkonferenz das Handbuch "Harmonisiertes Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden" (HRM2). HRM2 sollte innerhalb von zehn Jahren umgesetzt werden. Der Kanton Basel-Landschaft führte dieses Modell bereits in diesem Jahr für die Staatsrechnung ein, dazu wurde das Finanzhaushaltsgesetz angepasst. Weil die Einführung auf Gemeindestufe eine Revision der Gemeindefinanzverordnung bedingt, setzte der Regierungsrat bereits im Juni 2009 eine Arbeitsgruppe ein, die einen Entwurf zur Verordnungsänderung vorbereitete. Diesem Team gehörte auch Gemeindepräsident P. Vogt an. Schon zu Beginn der Arbeit zeigte es sich, dass die Einführung von HRM2 auf das Jahr 2013 verschoben und eine Totalrevision bewerkstelligt werden muss. Unter anderem wurde auch beschlossen, dass es nur noch eine Verordnung für alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf Gemeindeebene geben soll; Bürgergemeinden haben für die Umsetzung Zeit bis zum Jahr 2016.

Terminologische Anpassungen
In dieser Verordnung wird nur noch die Rechnungslegung geregelt, d.h. der Finanzhaushalt (Finanzaufsicht und Aufgaben- und Finanzplanung) wird abschliessend auf Gesetzesstufe festgeschrieben; die neue Verordnung wird daher als "Gemeinderechnungsverordnung" bezeichnet. Die Begriffe "Bestandesrechnung", "Laufende Rechnung", "Voranschlag" und "Rechnungswesen" werden gemäss HRM2-Handbuch durch die Begriffe "Bilanz", "Erfolgsrechnung", "Budget" resp. "Rechnungslegung" ersetzt, der Begriff "Verwaltungsrechnung" verschwindet.

Stellungnahme des VBLG
Die meisten Grundsätze der Rechnungslegung werden nicht geändert, wie auch einzelne Elemente unverändert aus der bestehenden Gemeindefinanzverordnung übernommen werden. Die wichtigste Änderung von HRM2 ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise: Dementsprechend sollen die Vermögenswerte gemäss ihrem effektiven Wert in der Bilanz abgebildet sein. Beim Finanzvermögen ist dies der Verkehrswert, beim Verwaltungsvermögen der Zeitwert. Eine Neubewertung mit der Einführung von HRM2 wird es nur beim Finanzvermögen geben, danach erfolgt eine periodische Neubewertung. Nach eingehender Überprüfung zeigte es sich, dass der Gemeinderat die Stellungnahme des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) mittragen kann, sich aber zur Frage "mit Vorfinanzierung" oder "ohne Vorfinanzierung" (§ 24 GRV) äussern muss.

Mit oder ohne Vorfinanzierung
Ob es das Instrument der Vorfinanzierung weiterhin geben soll, ist noch nicht festgelegt. Gemäss HRM2-Handbuch sind Vorfinanzierungen grundsätzlich weiterhin möglich. Das Handbuch äussert sich aber nicht zur Auflösung der Vorfinanzierung. Heute wird unmittelbar nach der Realisation der vorfinanzierten Investition die Vorfinanzierung vollständig aufgelöst und es werden zusätzliche Abschreibungen in gleichem Umfang getätigt. Dadurch wird das Abschreibungsvolumen reduziert und inskünftig die Erfolgsrechnung entlastet, was aber in Zukunft nicht mehr möglich sein wird. Falls es weiterhin Vorfinanzierungen geben sollte, müssten diese über die gesamte Nutzungsdauer der "vorfinanzierten" Investition linear aufgelöst werden. Dazu müssten auch die Vorfinanzierungen in der Anlagenbuchhaltung geführt werden. Die Abschreibungen würden weiterhin in bestehendem Umfang vorgenommen werden müssen. Die Netto-Entlastung der Erfolgsrechnung erfolgt aber über die jährlichen Entnahmen aus der Vorfinanzierung.

Gemeinderat spricht sich gegen die Vorfinanzierung gemäss § 24 GRV aus
Der Gemeinderat spricht sich in seiner Stellungnahme gegen die Vorfinanzierung aus, weil es die Vorfinanzierung zur Vermeidung von grossen Schwankungen der Jahresrechnungen nicht mehr braucht, da es durch den Wegfall der degressiven Abschreibungen kein grosser Abschreibungsbedarf unmittelbar nach einer grösseren Investition mehr geben wird, welcher mittels zusätzlicher Abschreibungen bei der Auflösung der Vorfinanzierung gekappt werden müsste. Zudem stellt eine Vorfinanzierung eine Zweckbindung von Hauptsteuern dar und widerspricht daher eigentlich einem wichtigen Grundsatz von HRM2. Zudem müsste eine getätigte Vorfinanzierung wegen deren Auflösung über die Nutzungsdauer während teilweise mehr als 40 Jahren in den Büchern ausgewiesen werden.

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Vernehmlassung zur Teilrevision von Kantonsverfassung und Gemeindegesetz
Die Finanz- und Kirchendirektion brachte vor einiger Zeit die Landratsvorlage zur Teilrevision der Kantonsverfassung und des Gemeindegesetzes in die Vernehmlassung. Die vorwiegend formellrechtlichen Anpassungen von Kantonsverfassung und Gemeindegesetz stehen vornehmlich im Zusammenhang mit den Diskussionen über Gemeindefusionen. Die Mängel betreffen beispielsweise die Amtsdauer gewählter Behörden, den Austritt aus bestehenden Zweckverbänden oder die Verhältnisse bei fusionierten Einwohnergemeinden und nichtfusionierten zugehörigen Bürgergemeinden. Ausserdem sollen vier parlamentarische Vorstösse erledigt werden. Unter anderem auch derjenige von Dominik Straumann, welcher die Zusammenarbeit von GPK und RPK berührt. Diese war bisher aufgrund bestehender gesetzlicher Bestimmungen, wie sie ursprünglich in der Gemeinde Muttenz auf Initiative dieser beiden Kontrollorgane angestrebt wurde, nicht möglich.

Steuerrabatt ja oder nein?
Die Regierung möchte im Rahmen der Revision ebenfalls festschreiben, dass auch bei Vorliegen des Jahresabschlusses, jeweils im Juni die Gemeindeversammlung (oder der Einwohnerrat) über Steuersenkungen befinden könne. Voraussetzung wäre, dass die Jahresrechnung mit einem Überschuss abschliesst und die Gemeinde keinen Bilanzfehlbetrag aufweist. Vorgängig müsste die Gemeindeversammlung jedoch eine entsprechende Änderung des Steuerreglements befürworten. Damit würde nicht nur das Budget, sondern auch die Rechnung zur Richtschnur bei der Festlegung der kommunalen Steuerfüsse. Der sogenannte Steuerrabatt stellt inhaltlich eine rückwirkende Senkung des laufenden Steuerfusses für das Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen oder der laufenden Steuersätze für den Ertrag und das Kapital juristischer Personen dar.

Finanzpolitik braucht stabile Rahmenbedingungen
Der Gemeinderat befasste sich eingehend mit dieser Vorlage, Gemeindepräsident Peter Vogt war wiederum Mitglied der vom Regierungsrat eingesetzten Arbeitsgruppe. Bei der Festlegung der gemeinderätlichen Stellungnahme zu diesen Teilrevisionen wurde einerseits die Bedeutung stabiler finanzieller Rahmensetzungen und die Sicherheiten für eine längerfristige Planung hervorgehoben und betont, dass kurzfristige Änderungen der Steuerfüsse eine auf Konstanz bauende Finanzpolitik verunmöglichen könne. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass es nicht abwegig sei, Überschüsse an die Steuerzahlenden weiter zu geben. Vorgängig aber müsse die Gemeindeversammlung einer entsprechenden Anpassung des kommunalen Steuerreglements befürworten. In seiner Vernehmlassungsantwort empfahl der Gemeinderat, im Gemeindegesetz auf eine situativ angepasste Steuerfusspolitik zu verzichten.

Muttenz, 25. Oktober 2010
DER GEMEINDERAT
(Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Gemeindeverwalter Urs Girod / Tel. 061 466 62 01)

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Aus der Verwaltung

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Bäume und Sträucher, die auf Trottoirs und Strassen hinausragen, behindern die Fussgänger und gefährden den Strassenverkehr. Besonders gefährlich sind Behinderungen bei Strasseneinmündungen. Auch die Strassenreinigung wird erschwert und vorstehende Äste beschädigen unsere Reinigungsfahrzeuge, was unnötige Kosten für das Gemeinwesen verursacht.
Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen werden deshalb gebeten, gemäss kantonalem Strassengesetz sowie Polizei- und Strassenreglement der Gemeinde Muttenz, ihre Grünanlagen zu kontrollieren. Bei Fahrbahnanstoss sind überhängende Bäume und Sträucher auf eine Höhe von mindestens 4.50 m und bei Trottoirs und Gehwegen auf eine Höhe von mindestens 2.50 m zurück zu schneiden. Hecken sind auf eine maximale Höhe von 1.80 m herunterzuschneiden oder bei Sichtbehinderung für den Verkehr gemäss den Weisungen der Gemeindepolizei. Beleuchtungsanlagen, Verkehrs- und Lichtsignale sowie Hausnummern dürfen nicht verdeckt, sondern müssen gut sichtbar sein.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Leiter des Ressorts Strassenunterhalt:
Andreas Handschin, Tel. 061 467 97 41

Grüngut, Häckselmaterial sowie Rüst- und Gartenabfälle wenn möglich im eigenen Garten oder Quartier kompostieren. Die Kompostberatung gibt gerne Auskunft.

Nächster Häckseltag: 16. November 2010
Kompostberatung oder Anmeldung Häckseldienst über www.muttenz.ch/online-schalter/online-dienste oder Tel. 061 467 97 44.

Nächste Grünabfuhr: 19. November 2010
Grünabfuhr-Gebührenmarken sind erhältlich am Empfangsschalter im Gemeindehaus oder an diesen Orten: avec am Bahnhof, Coop Freidorf, Migros-Filialen, Dropa Drogerie Dietschi, Kiosk Brüggli, Volg (ehem. Milchhüsli), Papeterie Rössligasse, Shop OK-Tankstelle (Coop).
Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

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