Die Gemeinde informiert
Anpassungen bei den Betreuungsgutscheinen
Die Gemeindeversammlung hat am 13. Juni 2024 die Totalrevision des Reglements über die familienergänzende Kinderbetreuung der Gemeinde Muttenz beschlossen. Auf dieser Grundlage hat der Gemeinderat am 11. September 2024 eine neue Verordnung verabschiedet. Beide Dokumente treten am 1. Januar 2025 in Kraft und können auf der Gemeinde-Website www.muttenz.ch (Rubrik Verwaltung > Dienstleistungen > Betreuungsgutscheine) eingesehen werden.
Mit der Revision wird unter anderem die Einkommensgrenze für den Bezug von Betreuungsgutscheinen erhöht. Diese liegt neu bei einem massgebenden Einkommen von 130'000 Franken, um Familien des Mittelstandes den Zugang zu erleichtern. Gleichzeitig wurde bei den Anpassungen auch die Unterstützung von Familien mit tieferen Einkommen berücksichtigt, um diese gezielt zu entlasten.
Eltern und Erziehungsberechtigte, die ab Januar 2025 Betreuungsgutscheine beantragen möchten, müssen ein Antragsformular ausfüllen. Dieses finden Sie auf der Gemeinde-Website unter www.muttenz.ch (Rubrik Online-Schalter > Downloads). Bitte beachten Sie, dass ein Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn alle im Formular aufgeführten Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation sowie zur Erwerbstätigkeit zusammen mit der Betreuungsbestätigung eingereicht werden.
Für Fragen steht Ihnen die Administration Betreuungsgutscheine gerne zur Verfügung. Sie erreichen Frau Erna Reimann jeweils von Dienstag bis Donnerstag unter der Telefonnummer 061 466 61 41 oder per E-Mail erna.reimann@muttenz.ch.
Neue Sprachstandserhebung für Kinder im Vorschulalter
Ab Januar 2025 führt der Kanton Basel-Landschaft eine jährliche Sprachstandserhebung bei allen Kindern durch, die im darauffolgenden Jahr in den Kindergarten eintreten. Grundlage dafür ist das Sprachfördergesetz, das seit dem 1. September 2024 in Kraft ist und die Eltern verpflichtet, einen speziell entwickelten Fragebogen zu den Deutschkenntnissen ihrer Kinder auszufüllen. Ziel der Erhebung ist es, den Sprachstand der Kinder festzustellen, um frühzeitig Förderbedarf zu erkennen. Es handelt sich um eine reine Erhebung ohne Bewertung oder direkt anschliessendes Förderangebot.
Frühzeitige Sprachförderung trägt nicht nur zur Entwicklung eines umfangreichen Wortschatzes bei, sondern fördert auch die kognitive, soziale und emotionale Entwicklung. Kinder, die schon früh in ihrem Leben mit mehreren Sprachen in Berührung kommen, entwickeln bessere Denkfähigkeiten, sind selbstbewusster im Umgang mit anderen und können ihre Bedürfnisse und Gefühle besser ausdrücken. Dies ist entscheidend für eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung und erleichtert den Einstieg in die Schule.
Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenversicherung
Anspruch auf Prämienverbilligung
Personen, die der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) unterstehen und ein unteres oder mittleres Einkommen erzielen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung. Für die
Bestimmung des massgebenden Jahreseinkommens gilt die rechtskräftige Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres.
Die AHV-Ausgleichskasse kann nur anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung prüfen, ob ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht und das Antrags- oder Gesuchsformular versenden. Reicht die steuerpflichtige Person die Steuererklärung verspätet ein oder erhebt sie Beschwerde gegen die Steuerveranlagung, verzögert sich die Anspruchsabklärung und der Versand der (Antrags- oder Gesuchs-) Formulare.
Geltend machen des Anspruchs
Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten wie beschrieben von der AHV-Ausgleichskasse automatisch ein Antragsformular oder ein Gesuchsformular. Diese Formulare müssen sie mit den erforderlichen Angaben ergänzen, unterschreiben und der AHV-Ausgleichskasse wieder zustellen.
Sobald die anspruchsberechtigte Person das Antrags- oder Gesuchsformular zurückgeschickt hat, kann die AHV-Ausgleichskasse den jeweiligen Krankenversicherer über die Höhe der Prämienverbilligung informieren.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde Muttenz unter Telefon 061 466 62 06 oder Sie können diese direkt auf der Website der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft Binningen, www.sva-bl.ch, unter «Prämienverbilligung» herunterladen.
AHV-Zweigstelle Muttenz