Anpassung der Verordnung zum Reglement über die Reklameeinrichtungen bezüglich Wahl- und Abstimmungsplakate

29. Oktober 2024

An der Gemeindeversammlung vom 17. Oktober 2024 reagierte der Gemeinderat mit einem Gegenvorschlag auf einen Antrag gemäss § 68 Gemeindegesetz von Peter Eckerlin bezüglich der Plakatflut im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen. Der Antrag wurde daraufhin von Peter Eckerlin zurückgezogen und der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 23. Oktober 2024 § 6 Wahl und Abstimmungsplakate die Verordnung zum Reglement über die Reklameeinrichtungen entsprechend angepasst. 

Bei der Anbringung von Plakaten für die politische Propaganda ist auf die Einhaltung des Strassenverkehrsgesetzes (SGV), der Signalisationsverordnung (SSV) und des Merkblatts «Verkehrsgefährdende Strassenreklamen» der Polizei Basel-Landschaft zu achten. Auch muss die Standfestigkeit und die Stabilität der Plakate garantiert sein.

Das Anbringen von Plakaten an öffentlichen Bauten und Anlagen ist grundsätzlich nur zulässig, soweit die zuständige Behörde dies gestattet. An Kandelabern ist das Anbringen von Wahl- und Abstimmungsplakaten erlaubt, sofern pro Kandelaber höchstens zwei Plakate beidseitig angebracht werden. Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen koordinieren die Ortsparteien die Plakatierung hinsichtlich der Anzahl Plakate und sprechen sich ab. Die Kantonalparteien werden über die Reklameverordnung der Gemeinde Muttenz in Kenntnis gesetzt. Die angepasste Verordnung tritt per sofort in Kraft.

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