Die Gemeinde informiert

15. Januar 2024
Versand Steuererklärungsformular 2023 - Ausbildungsbeiträge/Stipendien - Per E-Mail an Gemeindetermine erinnern lassen - Hundekontrolle - Autobahnvignette 2024

Versand der Steuererklärungsformulare 2023

Anfang Februar 2024 erhalten alle Steuerpflichtigen ihre Steuererklärungsformulare für das Jahr 2023. Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung ist mitsamt Beilagen bis am 31. März 2024 (Unselbständigerwerbende und Nichterwerbstätige) bzw. bis am 30. Juni 2024 (Selbständigerwerbende) bei der zuständigen Veranlagungsbehörde einzureichen.

Fristerstreckung online beantragen

Es wird automatisch eine stillschweigende Frist von zwei Monaten über die auf der Steuererklärung aufgedruckte Ersteinreichungsfrist gewährt. Eine darüberhinausgehende Frist kann einfach und bequem unter www.steuern.bl.ch online beantragt werden.

Steuererklärung einfach und bequem mit E-Tax (Nachfolgelösung von Easytax) am PC ausfüllen

  • Verfügbar unter www.steuern.bl.ch
    Für das Ausfüllen der Steuererklärung 2023 steht das Programm «E-Tax» ab zirka Anfang Februar 2024 bereit.

 

Ausbildungsbeiträge/Stipendien

Der Kanton Basel-Landschaft gewährt bei Einhalten der Grundvoraussetzungen Ausbildungsbeiträge und Stipendien nach dem Grundsatz der Subsidiarität, das heisst, wenn die Kosten weder durch Angehörige noch auf andere Weise aufgebracht werden können.

Die Gesuchformulare um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen können bei der Abteilung Ausbildungsbeiträge, Tel. 061 552 79 99, Rosenstrasse 25, 4410 Liestal, oder am Steuerschalter im Gemeindehaus Muttenz am Kirchplatz 3 bezogen werden. Eingereicht werden müssen die Formulare bei der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde der Eltern. Weitere Informationen finden Sie im Internet auf www.bl.ch unter dem Stichwort «Ausbildungsbeiträge».

 

Sich per E-Mail an Gemeindetermine erinnern lassen

Im Online-Schalter auf Abo-Dienste können Sie sich in der Rubrik Info Abonnement für eine automatisierte E-Mail-Zustellung anmelden und erhalten Hinweise und Erinnerungen z. B. für:

-    Anlässe aus dem Veranstaltungskalender
-    Abfallsammlungen (Weihnachtsbaum, Grüngut, Papier, Sonderabfall) sowie Häckseltage
-    Abstimmungs- und Wahltermine
-    Einreichung Steuererklärung (31. März) oder Zahlungstermin Gemeindesteuern (31. Oktober).


Hundekontrolle

Hunderegistrierung
Haben Sie einen (neuen) Hund? Die Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht innert 14 Tagen gilt auch für die Weitergabe oder beim Tod des Hundes.

Zur Anmeldung Ihres Hundes bei der Gemeindepolizei oder den Einwohnerdiensten benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Daten des Hundes inklusiv ChipNummer (Impfbüchlein)
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung, dass Sie als Hundehalter gedeckt sind.

Gebühren
Auch zuziehende Hunde, für welche in anderen Kantonen oder Gemeinden bereits Gebühren bzw. Steuern bezahlt wurden, sind ordnungsgemäss anzumelden. Die Hundegebühren werden jedoch erst nach Ablauf der bezahlten Periode erhoben. Die Hundegebühr wird pro Kalenderjahr erhoben, erstmalig ab Beginn der Gebührenpflicht bis Ende Jahr anteilmässig. Bei Halterwechsel, Wegzug oder Tod des Tieres erfolgt keine Rückerstattung. Die weiteren, detaillierten Bestimmungen sind im Hundereglement und der zugehörigen Verordnung festgehalten.

Abmelden Ihres Hundes
Teilen Sie uns dies bitte telefonisch, mittels E-Mail oder direkt über unseren Online-Schalter mit. So erhalten Sie im neuen Jahr keine Rechnung der Hundegebühr für Ihren verstorbenen Hund.

Aufhebung Hundekursobligatorium
Der Entscheid des eidgenössischen Parlaments, das nationale Hundekursobligatorium wieder abzuschaffen, ist seit 1. Januar 2017 in Kraft. Die bestehende Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche Hunde ist von diesem nationalen Entscheid nicht tangiert und gilt weiterhin.

Den Kantonen ist es weiterhin überlassen, Hundekurse für obligatorisch zu erklären. Hierfür fehlt im Kanton Basel-Landschaft zurzeit eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Somit ist auch in unserem Kanton die Pflicht für die Absolvierung der Sachkundenachweise aufgehoben.

Gemeindepolizei

 

Autobahnvignette 2024 neu auch als E-Vignette erhältlich

Die Autobahnvignette 2023 ist nur noch bis Ende Januar 2023 gültig. Ab 1. Februar 2023 muss – sofern Sie schweizerische Autobahnen und Autostrassen befahren wollen – eine neue Vignette gekauft werden. Neben der herkömmlichen Klebeetikette, die an das Fahrzeug oder den Anhänger gebunden ist, kann neu eine E-Vignette bezogen werden. Die E-Vignette ist mit dem Kontrollschild verknüpft und kann über die Kurz-URL e-vignette.ch gekauft werden. 

Das Benützen der Schweizer Autobahnen und Austrassen ohne gültige Vignette hat eine Busse von zweihundert Franken zur Folge.

Autobahnvignetten 2024

 

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