Gemeinderäumlichkeiten: Verordnung über die Benützung gemeindeeigener Räumlichkeiten

Rechtsgrundlage: Gemeindegesetz vom 28.5.1970: § 70 Absatz 2; Verwaltungs- und Organisationsreglements vom 23.11.1999, § 28 Absatz 2

Der Gemeinderat regelt die Benützung von Räumlichkeiten in Liegenschaften im Verwaltungsvermögen der Gemeinde Muttenz, sofern keine anderen Regelungen gelten. Ausgenommen sind das Kultur- und Jugendhaus, das Hallenbad, die Aussensportanlagen und die Zivilschutzanlagen gemäss Liste im Anhang(Seite 10).

Informationen

Datum
13. Mai 2009
Erlass-Nr
10.309
Autor/-in
Gemeinderat

Dokumente

Name
10.309 Verordnung über die Benützung gemeindeeigener Räumlichkeiten, Fassung 18.12.2019 (PDF, 64.26 kB) Download 0 10.309 Verordnung über die Benützung gemeindeeigener Räumlichkeiten, Fassung 18.12.2019