Baugesuch an die Gemeinde Muttenz / Baubewilligung
IV. Bauten und Anlagen, die dem kleinen Baubewilligungsverfahren der Gemeinden unterstehen, § 92 Zuständigkeit:
1) Der Gemeinderat erteilt die Baubewilligungen gemäss § 92 RBV für:
a. freistehende Kleinbauten (ohne Feuerungsanlage) welche nicht mehr als 12 m2 Grundfläche und eine Höhe von max. 2.50 m ab best. Terrain aufweisen.
b. Fahrnisbauten mit vorübergehender Zweckbestimmung.
c. Einfriedigungen zwischen Nachbarzellen sowie an Verkehrsflächen m. Zustimmung des Strasseneigentümers.
d. Antennenanlage für Funk- und Fernsehempfang.
e. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an geschützten Gebäuden nach Anhörung der Denkmalpflege;
f. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an Bauten und Anlagen in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes oder einer Überbauung nach einheitlichem Plan;
g. umfangreiche Bauplatzinstallationen mit Kantinen und Schlafbaracken.
2) Für forstliche Waldstrassen und Maschinenwege sowie für nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen gelten die Vorschriften der kantonalen Waldgesetzgebung.
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Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Hochbau/Planung | 061 466 62 33 | juliane.gruening@muttenz.ch |