Beitrag an die Pflege zu Hause

Ohne pflegende Hände von Angehörigen könnten manche Menschen nicht weiter in ihrer vertrauten Umgebung bleiben.

Pflegebedürftige Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Muttenz, welche durch Angehörige oder Nachbarn bedeutend, dauernd und täglich zu Hause gepflegt werden, können ein Gesuch auf einen Gemeindebeitrag stellen. Den Antrag um einen "Beitrag an die Pflege zu Hause" stellen kann die pflegebedürftige Person, ihre Angehörigen sowie andere für ihre Pflege verantwortliche Personen. (siehe Reglement Nr. 14.100, § 6).

Gesetzliche Grundlage für die Inanspruchnahme eines "Beitrages an die Pflege zu Hause" ist das
Reglement über Beiträge an die Pflege von pflegebedürftigen Personen zu Hause Nr. 14.100 vom 26. Oktober 1989:

§4 Voraussetzungen für den Bezug eines "Beitrages an die Pflege zu Hause":

§4/1) Ein Beitrag an die Pflege zu Hause wird gewährt, wenn die pflegebedürftige Person einer bedeutenden, dauernden und täglichen Pflege bedarf und diese erbracht wird.

§4/2 Der minimale erforderliche und durch die Pflegeperson täglich zu erbringende Pflegeaufwand muss mindestens eineinhalb Stunden betragen und intensive Hilfeleistung bei mehreren der nachstehenden Lebensverrichtungen umfassen:
> An- und Auskleiden > Sich Hinsetzen > Aufstehen, Zubettgehen > Essen (ohne Zubereitung) > Tägliche Körperpflege > Baden & Duschen > Benutzen der Toilette > Fortbewegung im Hause > Kontaktnahme zur Umwelt

§4/3 Bedarf eine pflegebedürftige Person aus medizinischen Gründen der ständigen Überwachung, so kann ein Beitrag an die Pflege zu Hause auch dann zugesprochen werden, wenn die direkten Hilfeleistungen bei den unter Absatz 2 genannten Verrichtungen geringer als eineinhalb Stunden sind.

§4/4) Die pflegebedürftige Person muss im Sinne von Art. 23 ff. ZGB Wohnsitz in der Gemeinde Muttenz haben.

§5a & b) Einschränkungen: Kein Beitrag an die Pflege zu Hause kann geleistet werden
> wenn eine Hilflosenentschädigung entrichtet wird,
> wenn die Kosten für die Pflege von einer Versicherung getragen werden oder
> wenn eine von der Gemeinde unterstützte Institution wie z.B. Spitex ganz oder zu einem grossen Teil die Pflege übernimmt und
> wenn der eigene tägliche Zeitaufwand geringer als eineinhalb Stunden ist.

Betreffend "Betreuungsgutschriften" informieren Sie sich über den vorangehenden Link auf dieser Gemeindewebseite oder direkt bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, SVA BL.

AHV/IV-Zweigstelle der Gemeinde Muttenz, Kirchplatz 3
Telefon 061 466 62 06
Hände einer alten Person

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