Gemeindeversammlung
Informationen
- Beschreibung
- Das Überweisungsschreiben (Einladung) mit den Traktanden entnehmen Sie drei bis zwei Wochen vor dem Versammlungstermin an dieser Stelle unten (Dokumente) sowie dem Muttenzer Amtsanzeiger (Grossauflage).
Das Beschlussprotokoll steht Ihnen spätestens eine bis zwei Wochen nach der Versammlung an dieser Stelle unten (Dokumente) oder in der der Versammlung folgenden Ausgabe des Muttenzer Amtsanzeigers (Grossauflage) zur Verfügung..Traktanden 1. Beschlussprotokoll der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2017 2. Nachtragskredit Trinkwasseraufbereitungsanlage Obere Hard
Geschäftsvertretung: GR Joachim Hausammann3. Aufhebung Reglement Kongresszentrum Mittenza (Nr. 19.200)Geschäftsvertretung: GR Franziska Stadelmann 4. Neuausrichtung Tagesbetreuung Muttenz
Neues Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung der Gemeinde Muttenz (Nr. 15.250)
Geschäftsvertretung: VP Kathrin Schweizer5. Antrag Jürg Bolliger und fünf Mitunterzeichnende gemäss § 68 Gemeindegesetz in Sachen Änderung des Strassenreglements vom 22. Nov. 2005
Geschäftsvertretung: GR Joachim Hausammann6. Anfrage Romy Anderegg gemäss § 69 Gemeindegesetz in Sachen Ausgaben für Projekte und Gerichtsverfahren
Geschäftsvertretung: GP Peter Vogt und GR Alain Bai7. Anfrage Kurt Christen gemäss § 69 Gemeindegesetz in Sachen fehlende DFI-Anzeigetafel an der Tramhaltstelle Muttenz Dorf
Geschäftsvertretung: GR Joachim Hausammann8. Mitteilungen des Gemeinderats 9. Verschiedenes - Voraussetzungen
- Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.
Nichtstimmberechtigte haben sich an die für sie bestimmten Plätze zu begeben. Sie dürfen unter Vorbehalt von § 62 Absatz 1 des Gemeindegesetzes das Wort nicht ergreifen.
Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeversammlung. Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Stimmrecht an der Gemeindeversammlung
Die Rechtsgrundlage für die Stimmberechtigung richtet sich nach der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, dem Gesetz über die politischen Rechte sowie dem Gemeindegesetz.
Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Landschaft politischen Wohnsitz hat und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
Das Stimmrecht wird in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte angemeldet ist und wohnt (politischer Wohnsitz), ausgeübt. Fahrende üben das Stimmrecht in ihrer Heimatgemeinde aus.
Die Stimmberechtigten haben ihre Mitwirkungsrechte mündlich, persönlich und an der Versammlung selbst auszuüben.
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Dokumente
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1._Einladung_Gemeindeversammlung_19.10.2017.pdf (PDF, 234.17 kB) | Download | 0 | 1._Einladung_Gemeindeversammlung_19.10.2017.pdf |
2._Beilage_Reglement_über_die_familienergänzende_Kinderbetreuung_15.250.pdf (PDF, 102.47 kB) | Download | 1 | 2._Beilage_Reglement_über_die_familienergänzende_Kinderbetreuung_15.250.pdf |
3._Stellungnahme_Gemeindekommission_zur_GV_19.10.2017.pdf (PDF, 86.19 kB) | Download | 2 | 3._Stellungnahme_Gemeindekommission_zur_GV_19.10.2017.pdf |
4._Beschluesse_Gemeindeversammlung_vom_19.10.2017.pdf (PDF, 37.33 kB) | Download | 3 | 4._Beschluesse_Gemeindeversammlung_vom_19.10.2017.pdf |
Zugehörige Objekte
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